Personal

Glossar

Häufige Begriffe des Personalservice im Überblick:

Arbeitnehmerüberlassung / Zeitarbeit

Die Arbeitnehmerüberlassung die legale Beschäftigung und Überlassung von Arbeitnehmern auf Basis des Gesetzes zur Arbeitnehmerüberlassung unter Beachtung aller arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen. Dabei versteht man unter der Personaldienstleistung Zeitarbeit die Durchführung zeitlich begrenzter Arbeitsleistungen in (Kunden)unternehmen, wobei gleichzeitig individuelle Arbeitsbedürfnisse der Arbeitnehmer realisiert werden.

Arbeitnehmerüberlassung ist die modernste Form der Arbeit und gewinnt als eine der wenigen Wachstumsbranchen immer stärker an Bedeutung. Die gesamte Beschäftigungsstruktur hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Kaum ein Unternehmen ist heute noch in der Lage, seinen Mitarbeitern einen über Jahrzehnte gesicherten Arbeitsplatz zu garantieren. Flexibilität und geistige Mobilität sind auf dem Arbeitsmarkt deshalb wichtiger als je zuvor und verschaffen Arbeitnehmern am Arbeitsmarkt zusätzliche Chancen und Perspektiven.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern ("Leiharbeit"), soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet.  Es diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren. Die Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig. Dies gilt auch für Verleiher mit Sitz im Ausland. Die Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit.

Befristung / Befristetes Arbeitsverhältnis

Grundlage hierfür ist das Teilzeitbefristungsgesetzt TzBfG. Demnach ist es möglich, Arbeitsverträge zeitlich befristet abzuschließen (das Arbeitsverhältnis endet zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung). Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre kann der Vertrag insgesamt drei Mal direkt aufeinanderfolgend befristet werden.

Gleitzeitkonto / Arbeitszeitkonto (Plus- Minusstunden)

Auf das Arbeitszeitkonto fließen die erarbeiteten Stunden, die über die vertraglich vereinbarte monatliche Arbeitszeit hinausgehen. Für den Arbeitgeber ist das Arbeitszeitkonto ein wichtiges Instrument, um bezahlte Nichteinsatzzeiten zu überbrücken.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist wird durch den geltenden IGZ/DGB-Tarifvertrag geregelt.

Personalvermittlung

Das Zeitarbeitsunternehmen sucht im Auftrag eines (gewerblichen) Kunden für eine zu besetzende Stelle in dessen Unternehmen einen geeigneten Bewerber. 

Dazu schließt das Zeitarbeitsunternehmen mit dem Kundenunternehmen einen Vermittlungsvertrag und stellt diesem Kundenunternehmen geeignete Bewerber für die vakante Stelle vor. Der Bewerber schließt (bei  Übereinstimmung beiderseitiger Vorstellungen) einen direkten Arbeitsvertrag mit dem Kundenunternehmen ab. Für den Bewerber ist diese Personalvermittlung kostenfrei, das Kundenunternehmen zahlt die Vermittlungsprovision.

Tarifvertrag

Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) und der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes wurde ein umfangreiches Tarifwerk ausgehandelt, das die Arbeitsbedingungen für die Zeitarbeitnehmer regelt, die von IGZ-Mitgliedsunternehmen beschäftigt werden. Dies gilt auch für Zeitarbeitsunternehmen, die sich an den iGZ/DGB-Tarifvertrag anlehnen - das heißt ihn anwenden, ohne offiziell IGZ-Mitglied zu sein. 

Überstunden

Überstunden sind geregelt durch den geltenden IGZ/DGB-Tarifvertrag. 

Urlaub / Feiertage  / Krankheit

Wie in jedem anderen seriösen, festen Arbeitsverhältnis werden auch Fehlzeiten im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber (das Zeitarbeitsunternehmen) getragen. Für das Kundenunternehmen ist diese Zeit kostenfrei.

Equal Pay / Equal Treatment

Unter equal payment versteht man in der Branche den Ansatz der gleichwertigen Bezahlung eines Zeitarbeitnehmers in einer Höhe, wie auch der vergleichbar eingesetzte Stamm-Mitarbeiter im Kundenunternehmen entlohnt wird. Das Problem hierbei ist, dass eine exakt wertgleiche Entlohnung in der Realität oft nur schwer zu erreichen ist, z. B. wenn etwa unterschiedliche Urlaubsansprüche, Gewinnbeteiligungen, Prämien, Zugang zu Kantine, die Nutzung von Einrichtungen wie Betriebskindergarten oder andere individuelle, geldwerte Gehaltsbestandteile mit einzubeziehen sind. Im Grundsatz sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine absolute Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern nach equal payment und equal treatment vor, die nur durch Anwendung eines Tarifvertrages für die Arbeitnehmerüberlassung abgewandt werden kann.

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